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Zeuge

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Zeugen müssen auch dann erscheinen, wenn sie in einer anderen Gerichtsverhandlung oder bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bereits über den Gegenstand der Beweisaufnahme ausgesagt haben oder eine schriftliche Erklärung abgegeben haben. Sie müssen auf Antrag der beweispflichtigen Partei –nochmals-, i.d.R. mündlich, vernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn Erinnerungslücken bestehen. Es kann im Übrigen sein, dass andere Einzelheiten der Wahrnehmung nunmehr von größerer Bedeutung sind.

Hat ein Zeuge zur Zeit, auf die er geladen ist, wichtige berufliche oder private Verpflichtungen zu erfüllen oder ist er krank, muss er dies baldmöglichst dem Gericht mitteilen und dabei den Grund seiner Verhinderung konkret und nachvollziehbar darlegen. Soweit Schriftstücke vorhanden sind – wie z.B. bei einer gebuchten Reise -, sind Kopien davon vorzulegen.Krankheitsbedingte Verhinderung besteht nicht bereits, wenn jemand arbeitsunfähig ist, z.B. bei einem gebrochenen Arm oder Bein. Es ist stets ein ärztliches Attest – keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung! – vorzulegen, aus dem sich der konkrete Grund der Unzumutbarkeit ergibt, an dem bestimmten Zeitpunkt als Zeuge zu erscheinen und auszusagen.

Der Termin muss nur dann nicht wahrgenommen werden, wenn eine „Abladung" durch das Gericht erfolgt. Ggfs. ist vorher beim Gericht telefonisch nachzufragen.

Es sollte bedacht werden, dass jeder einmal auf Zeugen angewiesen sein kann, um die Richtigkeit seines Vorbringens vor Gericht zu beweisen.

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