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Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 343 FamFG. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht Mannheim in der Regel dann, wenn die / der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Mannheim hatte.
Das Amtsgericht Mannheim ist als Nachlassgericht insbesondere zuständig für:
- die Erteilung von Erbscheinen, Erbnachweisen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder ein Europäisches Nachlasszeugnis - jeweils nur auf Antrag -
- die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge)
- die Beurkundung und Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen
- die Nachlasssicherung
