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Parteien

Die Kontrahenten eines Zivilprozesses werden als Parteien bezeichnet. Parteien in einem Zivilprozess sind also diejenigen Personen, von welchen und gegen welche die staatliche Rechtsschutzhandlung im eigenen Namen begehrt wird. Die anspruchstellende Partei heißt Kläger, die Gegenseite nennt sich Beklagter.

Es kommt vor, dass der Beklagte eines Prozesses seinerseits zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will. In bestimmten Fällen kann der Beklagte innerhalb des bereits anhängigen Prozesses ebenfalls Klage erheben, dies nennt man Widerklage. In diesem Fall wird der Kläger gleichzeitig auch Widerbeklagter und der Beklagte gleichzeitig auch Widerkläger.

Die Parteien eines Zivilverfahrens beim Amtsgericht können, müssen aber nicht, sich durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie dürfen den Prozess i.d.R. auch selbst führen, § 79 I ZPO, oder sich durch volljährige Familienangehörige sowie Volljuristen und Streithelfer vertreten lassen, soweit dies nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, § 79 II Nr.2 ZPO.

Andere Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwälte müssen ihre Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einreichen, § 80 ZPO.

Wenn eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, muss sie Gerichtstermine nur selbst wahrnehmen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist oder sie zu ihrer Vernehmung als Partei geladen ist.

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